Pressemitteilung 132/17 vom 24.08.2017
Quelle: Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen von BGH Presse
Pressemitteilung 132/17 vom 24.08.2017
Quelle: Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen von BGH Presse